Die Investition in eine Aus- oder Nachrüstung mit einem Speicher ist in der Regel immer vorteilhaft, sofern nur ein kleiner Teil des selbst erzeugten Solarstroms tatsächlich genutzt wird.
Wenn Photovoltaikanlage und Speicher gleichzeitig gekauft werden, werden sie als „einheitliches Zuordnungsobjekt“ betrachtet, das heißt, sie gelten als Gesamtanlage. In diesem Fall kann die Vorsteuer für den Batteriespeicher erstattet werden.
Bezüglich der Ertragssteuer gilt Folgendes: Bei der Installation auf der DC-Seite werden die Anschaffungskosten der PV-Anlage zugeordnet und können zusammen mit dieser über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben werden. Bei einer Installation auf der AC-Seite ist eine Abschreibung nur möglich, wenn der Speicher im unternehmerischen Kontext verwendet wird.